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   BVerwG, 01.10.1980 - 7 C 21.78   

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BVerwG, 01.10.1980 - 7 C 21.78 (https://dejure.org/1980,774)
BVerwG, Entscheidung vom 01.10.1980 - 7 C 21.78 (https://dejure.org/1980,774)
BVerwG, Entscheidung vom 01. Oktober 1980 - 7 C 21.78 (https://dejure.org/1980,774)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Unrichtige Wiedergabe von Umlauten durch Computer als wichtiger Grund für Namensänderung

  • gaius.legal

    Unrichtige Wiedergabe von Umlauten durch Computer als wichtiger Grund für Namensänderung

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Zulässigkeit der Namensänderung in automationsgerechte Schreibweise

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Namensänderung - Unrichtige Schreibweise von Umlauten - Wichtiger Grund - Familienname

Papierfundstellen

  • NJW 1981, 2713
  • MDR 1981, 431
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 29.09.1972 - VII C 77.70

    Antrag auf Namensänderung - Zulässigkeit der Änderung der Namen für Ausländer,

    Auszug aus BVerwG, 01.10.1980 - 7 C 21.78
    Auch die Änderung lediglich der Schreibweise des Namens ist nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (BVerwGE 40, 353 = NJW 1973, 957) eine Namensänderung, die im Geltungsbereich des Namensänderungsgesetzes nur durch Verwaltungsakt möglich ist.
  • BVerwG, 31.08.1962 - VII C 63.60

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 01.10.1980 - 7 C 21.78
    Ob ein wichtiger Grund vorliegt, ergibt sich nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats aus einer Interessenabwägung, bei der zu prüfen ist, ob das schutzwürdige Interesse des Ast. an der Namensänderung so wesentlich ist, dass die Belange der Allgemeinheit, die in der Regel die Beibehaltung des bisherigen Namens fordern (BVerwGE 22, 312 (313)), zurücktreten müssen (vgl. BVerwGE 15, 26 (27 f.) = NJW 1963, 362 und BVerwGE 15, 183 (184) = NJW 1963, 604; BVerwGE 31, 28 (33); st. Rspr.); dabei können die öffentlichen Interessen mit unterschiedlicher Intensität einer Namensänderung entgegenstehen (vgl. BVerwG, Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 22 = StAZ 1970, 76).
  • BVerwG, 08.11.1968 - VII C 145.66

    Namensänderungen deutscher Staatsangehöriger - Gesetz über die Änderung von

    Auszug aus BVerwG, 01.10.1980 - 7 C 21.78
    Ob ein wichtiger Grund vorliegt, ergibt sich nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats aus einer Interessenabwägung, bei der zu prüfen ist, ob das schutzwürdige Interesse des Ast. an der Namensänderung so wesentlich ist, dass die Belange der Allgemeinheit, die in der Regel die Beibehaltung des bisherigen Namens fordern (BVerwGE 22, 312 (313)), zurücktreten müssen (vgl. BVerwGE 15, 26 (27 f.) = NJW 1963, 362 und BVerwGE 15, 183 (184) = NJW 1963, 604; BVerwGE 31, 28 (33); st. Rspr.); dabei können die öffentlichen Interessen mit unterschiedlicher Intensität einer Namensänderung entgegenstehen (vgl. BVerwG, Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 22 = StAZ 1970, 76).
  • BVerwG, 31.01.1969 - VII C 69.67

    Bewusst falsche Schreibung eines Namens

    Auszug aus BVerwG, 01.10.1980 - 7 C 21.78
    Dafür ist das vom Kl. und vom Oberbundesanwalt herangezogene Urteil des erkennenden Senats vom 31.1.1969 (BVerwGE 31, 236) von Bedeutung; nach dieser Entscheidung verletzt es weder Grundrechte noch Persönlichkeitsrechte des Namensträgers, wenn die Deutsche Bundespost in Fernsprechrechnungen, die mit elektronischen Datenverarbeitungsanlagen hergestellt sind, den Umlaut "ö" im Namen des Empfängers mit "oe" wiedergibt; der Betreffende muss diese Schreibweise hinnehmen.
  • BVerwG, 04.12.1970 - VII C 68.69

    Änderung des Familiennamens aufgrund Vorliegens eines wichtigen Grundes zum

    Auszug aus BVerwG, 01.10.1980 - 7 C 21.78
    Das BVerwG kann auch zur Namensänderung verpflichten, weil eine ablehnende Ermessensentscheidung nach Lage der Sache nicht denkbar ist (vgl. dazu BVerwGE 37, 301 (306); 36, 357 (360 f.)).
  • BVerwG, 05.03.1971 - VII C 75.70

    Antrag auf Änderung des Familiennamens - Zulässigkeit der Zuteilung des Namens

    Auszug aus BVerwG, 01.10.1980 - 7 C 21.78
    Das BVerwG kann auch zur Namensänderung verpflichten, weil eine ablehnende Ermessensentscheidung nach Lage der Sache nicht denkbar ist (vgl. dazu BVerwGE 37, 301 (306); 36, 357 (360 f.)).
  • BVerwG, 08.11.1968 - VII C 9.67

    Voraussetzungen für die Änderung eines Familiennamens - Wichtiger Grund für eine

    Auszug aus BVerwG, 01.10.1980 - 7 C 21.78
    Ob ein wichtiger Grund vorliegt, ergibt sich nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats aus einer Interessenabwägung, bei der zu prüfen ist, ob das schutzwürdige Interesse des Ast. an der Namensänderung so wesentlich ist, dass die Belange der Allgemeinheit, die in der Regel die Beibehaltung des bisherigen Namens fordern (BVerwGE 22, 312 (313)), zurücktreten müssen (vgl. BVerwGE 15, 26 (27 f.) = NJW 1963, 362 und BVerwGE 15, 183 (184) = NJW 1963, 604; BVerwGE 31, 28 (33); st. Rspr.); dabei können die öffentlichen Interessen mit unterschiedlicher Intensität einer Namensänderung entgegenstehen (vgl. BVerwG, Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 22 = StAZ 1970, 76).
  • BVerwG, 07.05.1954 - II C 206.53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 01.10.1980 - 7 C 21.78
    a) Zu Recht ist das BerGer. allerdings davon ausgegangen, dass der Kl. sein Klageziel, die Führung des Familiennamens Goetz, nur im Wege einer Namensänderung nach dem - Bundesrecht gewordenen (vgl. BVerwGE 1, 138 = NJW 1955, 358) - Gesetz vom 5.1.1938 erreichen kann.
  • BVerwG, 07.12.1962 - VII C 123.61

    Personenstandssachen und Voraussetzungen für eine Namensänderung - Anforderungen

    Auszug aus BVerwG, 01.10.1980 - 7 C 21.78
    Ob ein wichtiger Grund vorliegt, ergibt sich nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats aus einer Interessenabwägung, bei der zu prüfen ist, ob das schutzwürdige Interesse des Ast. an der Namensänderung so wesentlich ist, dass die Belange der Allgemeinheit, die in der Regel die Beibehaltung des bisherigen Namens fordern (BVerwGE 22, 312 (313)), zurücktreten müssen (vgl. BVerwGE 15, 26 (27 f.) = NJW 1963, 362 und BVerwGE 15, 183 (184) = NJW 1963, 604; BVerwGE 31, 28 (33); st. Rspr.); dabei können die öffentlichen Interessen mit unterschiedlicher Intensität einer Namensänderung entgegenstehen (vgl. BVerwG, Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 22 = StAZ 1970, 76).
  • BVerwG, 05.11.1965 - VII C 63.65
    Auszug aus BVerwG, 01.10.1980 - 7 C 21.78
    Ob ein wichtiger Grund vorliegt, ergibt sich nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats aus einer Interessenabwägung, bei der zu prüfen ist, ob das schutzwürdige Interesse des Ast. an der Namensänderung so wesentlich ist, dass die Belange der Allgemeinheit, die in der Regel die Beibehaltung des bisherigen Namens fordern (BVerwGE 22, 312 (313)), zurücktreten müssen (vgl. BVerwGE 15, 26 (27 f.) = NJW 1963, 362 und BVerwGE 15, 183 (184) = NJW 1963, 604; BVerwGE 31, 28 (33); st. Rspr.); dabei können die öffentlichen Interessen mit unterschiedlicher Intensität einer Namensänderung entgegenstehen (vgl. BVerwG, Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 22 = StAZ 1970, 76).
  • BVerwG, 29.09.1992 - 1 C 41.90

    Beiladung; Bundesrepublik Deutschland; rechtliches Interesse; materielle

    Der Austausch eines Umlautes durch einen Vokal mit angefügtem "e" im Familiennamen stellt in rechtlicher Hinsicht eine Namensänderung im Sinne von § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 5. Januar 1938 (RGBl. I S. 9), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. September 1990 (BGBl. I S. 2002) dar (vgl. Urteil vom 1. Oktober 1980 - BVerwG 7 C 21.78 - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 40).
  • VG Münster, 01.07.2014 - 1 K 3335/12

    Vorname; Namensänderung Namensführungspflicht

    vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Oktober 1980 - 7 C 21.78 -, juris, Rn. 1 und 15.
  • VGH Baden-Württemberg, 29.08.1990 - 1 S 2648/89

    Zur Sicherung von Familiennamen mit Umlaut im Personalausweis

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist auch die Änderung allein der Schreibweise des Namens eine Namensänderung (Urt. v. 29.9.1972, BVerwGE 40, 353; Urt. v. 1.10.1980, NJW 1981, 2713).
  • BVerwG, 18.02.1981 - 7 B 69.80

    Rechtmäßigkeit der Ablehnung einer Namensänderung - Namensänderung eines

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats liegt ein die Namensänderung rechtfertigender Grund vor, wenn das schutzwürdige Interesse des Antragstellers an der Namensänderung so wesentlich ist, daß die Belange der Allgemeinheit, diein der Regel die Beibehaltung des bisherigen Namens fordern, zurücktreten müssen (vgl. BVerwGE 15, 26 [27 f.]; 31, 28 [33]; zuletzt Urteile vom 1. Oktober 1980 - BVerwG 7 C 21.78 und BVerwG 7 C 30.79 -).
  • OVG Schleswig-Holstein, 21.05.1991 - 4 L 15/91

    Verwechslungsgefahr; Sammelnamen; Namensänderung; Mehrmalige Namensänderung;

    Ob ein wichtiger Grund vorliegt, ergibt sich aus einer Interessenabwägung, bei der zu prüfen ist, ob das schutzwürdige Interesse des Klägers so wesentlich ist, daß die Belange der Allgemeinheit, die in der Regel die Beibehaltung des bisherigen Namens fordern, zurücktreten müssen (BVerwG NJW 1981, 2713; NJW 1986, 740; OVG Hamburg NJW 1988, 2401; vgl. auch Ziff 29 Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndVwV) vom 11. August 1980 (BAnz Nr. 153 a)).
  • BVerwG, 20.08.1985 - 7 B 156.85

    Änderung eines Vornamens - Anspruch auf Namensänderung auf der Grundlage des

    Die weitere von der Beschwerde als rechtsgrundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage, ob eine nur die Schreibweise und nicht auch die Aussprache ändernde Namengebung dem Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen unterfällt, ist durch die ständige Rechtsprechung des beschließenden Senats dahin geklärt, daß auch die Änderung lediglich der Schreibweise des Namens als Namensänderung einer behördlichen Verfügung bedarf (Urteil vom 1. Oktober 1980 - BVerwG 7 C 21.78 - [NJW 1981, 2713 = JZ 1981, 189 [BVerwG 01.10.1980 - 7 C 21/78] = NDR 1981, 431 = BayVBl. 1981, 215 = Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 40] m.w.N.).
  • OVG Hamburg, 28.09.1987 - Bf IV 62/86

    Vorliegen eines wichtigen Grundes zur Änderung des Familiennamens eines nicht

    Ein die Namensänderung rechtfertigender Grund liegt vor, wenn das Interesse des Antragstellers an der Namensänderung schutzwürdig und so wesentlich ist, das die etwa entgegenstehenden schutzwürdigen Interessen Dritter und die Belange der Allgemeinheit, die in der Regel die Beibehaltung des bisherigen Namens fordern, zurücktreten müssen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.2.1981, NVwZ 1982 S. 111; BVerwG, Urt. v. 1.10.1980, NJW 1981 S. 2713; BVerwG, Urt. v. 5.9.1985, NJW 1986 S. 740).
  • BVerwG, 05.10.1989 - 7 B 134.89

    Anforderungen an die verwaltungsrechtliche Durchsetzbarkeit einer Namensänderung

    Deshalb stellt es sich mit dieser Äußerung gerade nicht, wie die Beschwerde annimmt, in Gegensatz zu dem Senatsurteil vom 1. Oktober 1980 - BVerwG 7 C 21.78 -, das entsprechend der ständigen Rechtsprechung zum wichtigen Grund für eine Namensänderung von der Unterschiedlichkeit der Intensität der öffentlichen Interessen spricht.
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